Im Fachjargon heißt das dann Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung. Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und zählt zu den freien Berufen im Sinne von § 18 Einkommensteuergesetz.
Die Zulassung erfolgt durch einen Amtsarzt beim zuständigen Gesundheitsamt, natürlich erst nach bestandener schriftlicher und mündlicher Prüfung. Hierbei wird ein komplexes medizinisches Grundwissen vorausgesetzt, das neben umfangreichen Kenntnissen der Anatomie (Lehre vom Aufbau des menschlichen Körpers), Physiologie (Lehre der Funktion des menschlichen Körpers), Pathologie (Lehre von Herkunft, Verlauf und Auswirkung von Krankheiten) und Differentialdiagnostik (alternative Erklärungen für eine Krankheit), auch diverse Untersuchungs- und Injektionstechniken, Notfallmaßnahmen sowie fundierte Kenntnisse der zugrundeliegenden Gesetze beinhaltet, insbesondere des Infektionsschutzgesetzes.
Neben den Gesetzen, die die Tätigkeit des Heilpraktikers regeln, gibt es eine Berufsordnung (BOH), in der u. a. Aspekte wie die regelmäßige Fortbildung, Einhaltung der Schweigepflicht, Informationspflicht gegenüber dem Patienten und Dokumentation der Tätigkeit geregelt sind. Die Berufsordnung obliegt den Berufsverbänden für Heilpraktiker.Die zahlreichen, im Rahmen der Berufsausübung angewandten Verfahren zur Diagnostik und Therapie gehören überwiegend in den Bereich der Natur- und Volksheilkunde. Hierbei stehen im Mittelpunkt die ganzheitliche Betrachtung des Patienten, die Ursachen- statt Symptombehandlung und der Einsatz möglichst schonender Therapien, meist mit dem Ziel, die Selbstheilungskräfte anzuregen.